Heraeus - Allgemeine Lieferbedingungen 01/2005
- zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen -
1 Wichtiger Hinweis
1.1 Für alle Lieferungen von Heraeus im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten ausschließlich die
nachfolgenden Lieferbedingungen. Soweit diese keine Regelung enthalten, gilt das Gesetz. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Lieferbedingungen oder der gesetzlichen Regelung abweichen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch mit der Abwicklung eines Vertrages, insbesondere der Lieferung von Ware durch Heraeus, nicht akzeptiert.
1.2 Die schriftliche Auftragsbestätigung kann in Form einer Rechnung mit Ware erfolgen. Heraeus prüft die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten An- oder Vorgaben des Kunden weder auf ihre Richtigkeit noch darauf, ob mit der Ausführung der Bestellung in fremde Schutzrechte eingegriffen wird. Sofern Heraeus nicht schriftlich darauf hingewiesen wird, dass der Kunde nur eine bestimmte Ausführung eines Produktes bestellen will, wird die im Zuge der technischen Weiterentwicklung verbesserte Ausführung geliefert.
1.3 Heraeus liefert mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen innerhalb der Toleranz, die nach den einschlägigen deutschen oder europäischen Industrienormen, insbesondere DIN, VDE, EN ISO o.ä. zulässig sind. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege oder aus Forderungen des Gesetzgebers als notwendig erweisen, sind zulässig.
2 Lieferung - Lieferzeit
2.1 Lieferungen erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, 'Ab Werk' nach den Incoterms 2000. Nur die von Heraeus in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist maßgebend.
2.2 Der Beginn einer Lieferzeit setzt voraus, dass alle vom Kunden zu übergebenden und zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Dokumente, Materialien und Informationen sowie alle etwa erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse Heraeus rechtzeitig mit dem notwendigen Inhalt und/oder in der vereinbarten Beschaffenheit übergeben wurden.
2.3 Nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von Heraeus nicht zu vertretende Umstände befreien Heraeus für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Lieferpflichten. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Heraeus bereits in Verzug befindet.
3 Verzug
3.1 Beruht der Verzug nur auf leichter Fahrlässigkeit von Heraeus, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, und ist der Kunde Kaufmann, so ist der Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens ausgeschlossen.
3.2 Beruht der Verzug auf der Lieferung eines mangelhaften Produktes und leistet Heraeus innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung, so ist der Ersatz des hierdurch verursachten Verzögerungsschadens im Geschäftsverkehr mit Kunden, die Kaufleute sind, ausgeschlossen.
4 Gefahrübergang – Versand
4.1 Bei Versand geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem
Zeitpunkt über, in dem Heraeus das Produkt der zur Ausführung des Versandes bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Auslieferungsbereitschaft beim Kunden auf ihn über.
4.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, versichert Heraeus einen Transport zu eigenen
Gunsten auf Kosten des Kunden. Zu Lasten von Heraeus darf keine Speditions-, Logistik- und Lager-Versicherung (SLVS) abgeschlossen werden.
5 Wareneingang - Rügeobliegenheiten
5.1 Jede Lieferung ist bei Entgegennahme oder Erhalt auf Mängel, Beschädigungen und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind Heraeus unverzüglich schriftlich zu übersenden.
5.2 Ist der Kunde Kaufmann, ist bei dem Frachtführer eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen und nach sofortiger Rücksprache mit Heraeus ggf. ein Havariekommissar mit der Ausstellung eines Schadenszertifikates zu beauftragen.
6 Mängelansprüche
6.1 Heraeus leistet bei Lieferung eines mangelhaften Produktes nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Kunde hat nicht das Recht, einen Mangel
selbst zu beseitigen und Erstattung der dadurch entstandenen Kosten zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung von Heraeus auch im zweiten Versuch fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Heraeus kann ein als mangelhaft gerügtes Produkt vom Kunden zum Zweck der Mangeluntersuchung zurückverlangen. Liefert Heraeus im Rahmen der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Kunde wirksam vom Vertrag mit Heraeus zurück, so kann Heraeus Rückgewähr des als mangelhaft gerügten Produktes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Soweit Heraeus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziff. 7 beschränkt.
6.2 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung des Produkts bzw. der Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Abweichung von einer etwaigen von Heraeus übernommenen Garantie sowie bei Mängeln eines Bauwerks oder von Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. In diesen Fällen sind die gesetzlichen Fristen maßgebend. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Frist bleiben unberührt.
6.3 Die von Heraeus gelieferten Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung die Beschaffenheit haben, die den technischen Datenblättern, Spezifikationen oder Zeichnungen von Heraeus abschließend beschrieben sind oder nur unerheblich von der vereinbarten bzw. beschriebenen Beschaffenheit abweichen.
Verwendungsangaben des Kunden sind nur maßgebend, wenn Heraeus dem Kunden bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass die gelieferten Produkte für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Allgemeine Verwendungsangaben oder Anwendungsbeispiele, die Heraeus in Produktbroschüren oder sonstigen Werbemitteln wiedergibt, entbinden den Kunden nicht von einer eingehenden Prüfung, ob die Produkte auch für den vom Kunden beabsichtigten konkreten Verwendungszweck geeignet sind.
7 Schadensersatz
Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen von Heraeus beruhen, sowie für Personenschäden haftet Heraeus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haftet Heraeus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für Heraeus bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
Vertragsstrafen, die der Kunde an Dritte zu leisten hat, werden von Heraeus nur ersetzt, wenn dies zuvor mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden ist.
Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von Heraeus garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8 Zahlungsverzug
8.1 Vorbehaltlich eines höheren Schadens kann Heraeus für die 2. und jede weitere angemessene Mahnung je 5,00 € verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten.
8.2 Heraeus kann Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber 10 % verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren, Heraeus derjenige eines höheren Zinsschadens vorbehalten.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Heraeus bleibt Eigentümer der gelieferten Produkte, bis der Kunde die Ansprüche von Heraeus aus den bisher geschlossenen Verträgen vollständig bezahlt hat. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung von Heraeus begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht eine Inanspruchnahme von Heraeus aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
9.2 Vor dem vollständigen Ausgleich der vorgenannten Forderungen von Heraeus darf der Kunde die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverwenden, es sei denn, dass für die in 9.3 im Voraus an Heraeus abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Heraeus, sofern deren Rechte berührt werden.
9.3 Zur weiteren Sicherung der in 9.1 genannten Ansprüche von Heraeus tritt der Kunde bereits jetzt diejenigen seiner Forderungen, unter Einschluss solcher aus laufender Rechnung oder Kontokorrent, an Heraeus ab, welche ihm aus einer Weiterveräußerung der unveränderten oder veränderten Produkte gegen seine Vertragspartner oder Dritte erwachsen. Heraeus nimmt diese Abtretung an. Diese erfolgt in Höhe des Rechnungswertes, unter Einschluss der Umsatzsteuer derjenigen Produkte, die von der jeweiligen Veräußerung betroffen sind.
9.4 Der Kunde darf die nach 9.3 im Voraus abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einziehen. Die Einziehungsbefugnis ermächtigt den Kunden auch zum Bankeinzug der Forderungen, wenn er zuvor durch Abreden mit der Bank sichergestellt hat, dass die Geldeingänge nicht dem Pfandrecht der Banken unterliegen und er jederzeit seiner Erlösabführungsverpflichtung gegenüber Heraeus nachkommen kann. Kommt er mit dem Ausgleich seiner Verbindlichkeiten bei Heraeus in Verzug, so erlischt diese Einziehungsbefugnis ebenfalls. Mit dem Erlöschen dieser Befugnis ist Heraeus berechtigt, die Abtretungen offenzulegen und vom Kunden alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu ihrer Geltendmachung zu verlangen.
9.5 Solange die gelieferten Produkte im Eigentum von Heraeus stehen (9.1), erfolgt eine Be- oder Verarbeitung, bei der eine neue bewegliche Sache hergestellt wird, auch im Auftrage von Heraeus, ohne Heraeus dadurch in irgendeiner Form zu verpflichten. Dadurch erwirbt Heraeus einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Die Höhe dieses Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die in die neue Sache eingebrachten Vorbehaltswaren sowie diejenigen vom Kunden oder Dritten eingebrachten Gegenstände im Zeitpunkt der Einbringung hatten. Auf die Wertschöpfung durch die Veredelung wird nicht zugegriffen, diese steht dem Kunden zu. Das an den Vorbehaltswaren bestehende Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums setzt sich an dem Miteigentumsanteil von Heraeus fort. Der Kunde ist zu Verfügungen über diesen Miteigentumsanteil nach den vorstehenden Regelungen befugt.
9.6 Übersteigt der realisierbare Wert der für Heraeus bestehenden Sicherheiten allein auf Grund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche von Heraeus um mehr als 10%, so ist Heraeus insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.
10 Aufrechnung - Zurückbehaltung
10.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
10.2 Die Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB und §§ 369 ff. HGB stehen dem Kunden nur insoweit zu, als der diese Rechte begründende Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Anspruch von Heraeus. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.
11 Edelmetallgewichtskonten
11.1 Im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen führt Heraeus Gewichtskonten. Die Edelmetallbestände der einzelnen Kontoinhaber werden nicht getrennt gelagert. Die einzelnen Kontoinhaber bilden eine von Heraeus verwaltete Eigentümergemeinschaft.
11.2 Jeder Kontoinhaber ist Miteigentümer am vorhandenen Gesamtbestand in Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines Edelmetalles. Bei Kauf oder Verkauf von Edelmetallen wird der Eigentumsübergang mit der Verbuchung auf dem jeweiligen Konto vollzogen.
12 Zuständige Gerichte
12.1 Ist der Kunde Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Frankfurt am Main, BRD, Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen.
12.2 Heraeus ist jedoch berechtigt, Rechtsschutz auch bei jedem anderen Gericht zu suchen, welches nach dem Recht der BRD oder des Staates, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, für den betreffenden Streit zuständig ist.
13 Sonstiges
13.1 Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden ist der eingetragene Geschäftssitz von Heraeus.
13.2 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
13.3 Es gilt das Recht der BRD unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sowie des deutschen Kollisionsrechts. Ein Verweis auf eine andere Rechtsordnung ist unbeachtlich.
Heraeus - Allgemeine Einkaufsbedingungen 09/2009
1 Geltungsbereich
Für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) der Heraeus Holding GmbH und der mit ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland ("Heraeus") gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die von diesen AEB oder dem Gesetz abweichen, erkennt Heraeus nicht an, es sei denn, Heraeus hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Heraeus in Kenntnis dieser entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten Warenlieferungen oder Leistungen annehmen oder diese bezahlen.
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von Heraeus schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Der Schriftwechsel ist mit der Einkaufsabteilung zu führen.
2.2 Die von Heraeus ohne Annahmefrist abgegebenen Bestellungen können vom Lieferanten nur innerhalb von 14 Tagen ab dem Bestelldatum angenommen werden.
2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
2.4 Weicht die Auftragsbestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung ab, kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn Heraeus auf diese Abweichung ausdrücklich hingewiesen wurde und ihr schriftlich zugestimmt hat.
3 Überprüfungspflicht; Beschaffungspflicht
3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von Heraeus eigenständig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Fachkunde auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen und ggf. bestehende Bedenken unverzüglich gegenüber Heraeus schriftlich anzumelden und zu klären.
3.2 Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die bestellten Waren erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein.
4 Lieferung; Sicherungsrechte des Lieferanten
4.1 Die von Heraeus in der Bestellung angegebene Liefer- und Leistungszeit ist bindend. Mangels einer solchen Angabe ist eine Ware bzw. Leistung innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum zu liefern bzw. zu erbringen.
4.2 Kann die nach 4.1 maßgebende Liefer- bzw. Leistungsfrist vom Lieferanten nicht eingehalten werden, so hat er dies Heraeus unverzüglich unter Nennung eines realisierbaren Liefertermins mitzuteilen. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, etwaige Liefer- bzw. Leistungsschwierigkeiten, gleich aus welchem Grund, Heraeus unverzüglich und unaufgefordert nach Bekanntwerden mitzuteilen.
4.3 Sämtliche Vorgaben von Heraeus hinsichtlich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind strikt einzuhalten.
4.4 Lieferungen und Leistungen erfolgen DDP "Verwendungsstelle" (INCOTERMS 2000). Bei Lieferung auf Baustellen oder direkt an Dritte erfolgt die Abladung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
4.5 Teil-, Zuviel- oder Zuweniglieferungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch Heraeus gestattet, es sei denn sie sind uns zumutbar. Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe, dem positionsweisen Nettogewicht und der vollständigen SAP-Bestellnummer der Heraeus beizufügen.
4.6 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Heraeus wegen der Verspätung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
4.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
4.8 Der Lieferant wird Heraeus bei der Erlangung von Zoll- und anderen staatlichen Vergünstigungen angemessen unterstützen und die hierzu von Heraeus angeforderten Nachweise und Dokumente, insbesondere Ursprungserzeugnisse, übergeben.
4.9 Bei fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Zahlungsinstrumenten, Versandpapieren, Ursprungsnachweise oder umsatzsteuerrechtlichen Nachweisen behält sich Heraeus vor, die Übernahme der Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern.
4.10 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen oder ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Unkosten wie beispielsweise Reisekosten oder die Bereitstellung des Werkzeugs.
4.11 Vertragliche Sicherungsrechte des Lieferanten bedürfen in jedem Falle einer separaten schriftlichen Vereinbarung zwischen Heraeus und dem Lieferanten.
5 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbaren Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - ganz oder teilweise, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von nur unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
6 Vertragsstrafen
6.1 Für den Fall, dass der Lieferant seine Leistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt, kann Heraeus eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% der Gesamtvergütung für jede angefangene Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5% der Gesamtvergütung verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
6.2 Die Vertragsstrafe nach 6.1 ist verwirkt, wenn der Lieferant in Lieferverzug gerät. Sie ist sofort zur Zahlung fällig.
6.3 Die Vertragsstrafe kann neben dem Anspruch auf Erfüllung der Leistungspflicht geltend gemacht werden. Nimmt Heraeus die verspätete Erfüllung an, so kann Heraeus die Vertragsstrafe auch dann verlangen, wenn sie sich dieses Recht bei der Entgegennahme der Leistung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Heraeus muss diesen Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe allerdings spätestens bei Vornahme der betreffenden Schlusszahlung erklären; die Erklärung kann formularmäßig erfolgen.
6.4 Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen, die Vertragsstrafe nach 6.1 ist hierauf jedoch anzurechnen.
7 Mängelansprüche, Rückgriff und Produkthaftung; Versicherung
7.1 Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen sowie das Vorhandensein garantierter Merkmale. Er steht insbesondere dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen.
7.2 Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Heraeus ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; offensichtliche und leicht erkennbare Mängel werden von Heraeus innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung gerügt; im Übrigen rügt Heraeus entdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7.3 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln sind anwendbar, wenn nicht im Folgenden etwas anderes geregelt ist.
7.4 Soweit der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen erneut zu laufen.
7.5 Kommt der Lieferant seiner Pflicht zu Nacherfüllung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung verweigern zu dürfen, ist Heraeus berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Für die hierzu erforderlichen Aufwendungen, kann Heraeus vom Lieferanten einen Vorschuss verlangen.
7.6 Entstehen uns in Folge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
7.7 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Ansprüchen aus Produkthaftung freizustellen und hieraus entstehende Schäden zu ersetzen, soweit diese auf einem Fehler des vom Lieferanten gelieferten/hergestellten Vertragsgegenstandes beruhen. Wird Heraeus wegen einer verschuldensunabhängigen Haftung in Anspruch genommen, gilt dies aber nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten, ist er insoweit beweisbelastet. In diesen Fällen trägt der Lieferant sämtliche erforderlichen Kosten und Aufwendungen, einschließlich derjenigen einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Lieferant, soweit möglich und zumutbar, unterrichtet.
7.8 Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme zu unterhalten.
8 Verletzung von Schutzrechten Dritter
Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keinerlei Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden und wird Heraeus von Ansprüchen Dritter deswegen auf erstes schriftliches Anfordern freistellen. Notwendige Aufwendungen und Schäden, die Heraeus aus der Inanspruchnahme durch den Dritten oder im Zusammenhang hiermit erwachsen, wird der Lieferant Heraeus ersetzen. Unabhängig davon ist Heraeus berechtigt, mit Dritten auch ohne Zustimmung des Lieferanten Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich über die angebliche Schutzrechtsverletzung, abzuschließen.
9 Rechnungen und Fälligkeit
9.1 Rechnungen müssen die SAP-Bestellnummer von Heraeus, die genaue Bezeichnung und Menge der gelieferten Waren sowie den Preis pro Stück oder Menge ausweisen. Sie sind an die in der Bestellung bezeichnete Anschrift zu richten. Eine ordnungsgemäße und vollständige Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung.
9.2 Sofern keine Sondervereinbarungen vorliegen, werden Rechnungen jeweils 14 Tage nach Eingang bei Heraeus unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig.
10 Schutz gewerblicher Rechte und Know-how
10.1 Von Heraeus dem Lieferanten überlassene Modelle, Muster, Zeichnungen, Software, Dokumentationen und sonstige Unterlagen ebenso wie Materialien, Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen und Prüfmittel sowie Know-how bleiben im alleinigen Eigentum und in der alleinigen Rechtszuständigkeit von Heraeus. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von Heraeus an Dritte mit gleicher Verpflichtung zur Geheimhaltung weitergegeben werden.
10.2 Die in 10.1 genannten Rechte, Unterlagen und Gegenstände sind unverzüglich und unaufgefordert an Heraeus zurückzugeben, wenn die vertragliche Leistung erbracht ist oder der Lieferant sie zur weiteren Erfüllung des Vertrages nicht mehr benötigt. Jede andere tatsächliche oder rechtliche Verfügung und/oder unmittelbare oder mittelbare Verwertung durch den Lieferanten oder Dritte ist unzulässig.
10.3 Im Falle von Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions-, Ingenieur- und sonstigen Verträgen, welche die Erarbeitung einer technischen Problemlösung zum Gegenstand haben, stehen Erfindungen des Lieferanten, die er in Erfüllung des Vertrages gewonnen hat, darauf anzumeldende, angemeldete oder erteilte Schutzrechte ausschließlich Heraeus zu. Entsprechendes gilt für neues, nicht zum Stand der Technik gehörendes technisches Know-how. Erfindungen seiner Arbeitnehmer wird der Lieferant auf Verlangen von Heraeus in Anspruch nehmen. Der Lieferant verpflichtet sich, Heraeus die Arbeitnehmererfindung und das technische Know-how innerhalb von 6 Wochen schriftlich mitzuteilen. Die Kosten nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz trägt Heraeus.
11 Heraeus Verhaltenskodex
Mit verantwortungsvollem Handeln will Heraeus dazu beitragen, dass der gute Ruf von Heraeus gestärkt wird. Die Grundsätze für verantwortungsvolles Handeln sind im Heraeus-Verhaltenskodex niedergelegt. Der Lieferant verpflichtet sich, alle gesetzlich bindenden Vorschriften einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die anwendbaren Gesetze zum Schutz des fairen und lauteren Wettbewerbs, die Export- und Importverbote, die Zoll- und Steuervorschriften sowie die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt. Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit Heraeus, Geschäftspartner nicht zu bestechen und für eigene Mitarbeiter eine faire Entlohnung, angemessene Arbeitszeiten, sichere Arbeitsbedingungen und ein diskriminierungsfreies Umfeld zu gewährleisten.
12 Sonstiges
12.1 Erfüllungsort für Zahlungen ist der im Handelsregister eingetragene Geschäftssitz von Heraeus.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
12.3 Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, ist Frankfurt am Main. Heraeus ist jedoch berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder des Erfüllungsortes zu verklagen.